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Nachbeurkundung einer Eheschließung / Namensführung in und nach der Ehe

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Grundsätzliches
Am 1. Mai 2025 ist in Deutschland die Reform des deutschen Ehenamens- und Geburtsnamensrechts und des Internationalen Namensrechts in Kraft getreten. Sowohl für deutsche als auch für binationale Familien ergeben sich dadurch neue Wahlmöglichkeiten.
Wichtig für alle Deutschen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland ist insbesondere die Änderung des Internationalen Privatrechts. Während zuvor der Name einer Person dem Recht ihrer Staatsangehörigkeit unterlag, bestimmt sich die Namensführung seit dem 1. Mai 2025 nach dem Recht des Staates, in dem die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ein bereits erworbener Name ändert sich jedoch nicht.
Für Geburten und Eheschließungen vor dem 1. Mai 2025 gelten die bisherigen Regelungen.
Die Änderungen haben wir hier für Sie zusammengefasst.
Die Klärung der Namensführung kann bei Sachverhalten mit Auslandsbezug sehr komplex sein. Die nachfolgenden Informationen dienen daher lediglich Ihrer Orientierung und ersetzen keine Prüfung Ihres Einzelfalls durch die Botschaft und das zuständige innerdeutsche Standesamt.
Eheschließung oder Scheidung vor dem 1. Mai 2025
Wenn Sie vor dem 1. Mai 2025 die Ehe geschlossen haben oder geschieden wurden und bereits eine Namenserklärung zur Namensführung in oder nach der Ehe gegenüber einem deutschen Standesamt abgegeben haben, gilt dieser Name fort, auch wenn Sie derzeit Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Island haben.
Eheschließung oder Scheidung am / nach dem 1. Mai 2025
Wenn Sie seit dem 1. Mai 2025 die Ehe geschlossen haben oder geschieden wurden, ist für die Ehenamensführung das Recht des Staates, in dem Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben einschlägig. Das heißt, dass Ehenamensbestimmungen, die Sie seit diesem Datum rechtswirksam in einem anderen Staat getroffen haben, grundsätzlich auch in den deutschen Reisepass übernommen werden können, sofern Sie in diesem Staat auch Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Da das isländische Namensrecht grundsätzlich keinen Ehenamen vorsieht, werden Sie bei einer Eheschließung in Island in der Regel Ihren bisherigen Familiennamen behalten. Sollten Sie dennoch die Bestimmung eines Ehenamens wünschen, können Sie dies durch eine Rechtswahl in ein anderes Recht (z.B. das deutsche Recht) erwirken.
Rechtswahl in andere Rechtsordnungen
Wählbar ist jedes Heimatrecht eines Ehegatten (d.h. entsprechend der Staatsangehörigkeit) oder das Recht des gewöhnlichen Aufenthalts eines Ehegatten. Letztere Wahlmöglichkeit wird in der Praxis nur zur Anwendung kommen, wenn die Ehegatten unterschiedliche gewöhnliche Aufenthalte haben.
Bei einer Rechtswahl in deutsches Recht können Sie von den zum 1. Mai 2025 eingeführten Wahlmöglichkeiten im deutschen Ehenamensrecht profitieren (also z.B. Bildung eines gemeinsamen Doppelnamens mit und ohne Bindestrich).
Auf der Website des Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) finden Sie weitere Informationen zum neuen Namensrecht: Broschüre neues Namensrecht BMJV
Wie und wo gebe ich eine Rechtswahl- und Namenserklärung ab?
Eine Rechtswahl- und Namenserklärung nach deutschem oder einem anderen Recht muss gegenüber einem deutschen Standesamt abgegeben werden. Wenn Sie den Namen ändern wollen, müssen Sie bei der Botschaft oder direkt beim zuständigen innerdeutschen Standesamt an Ihrem (letzten) innerdeutschen Wohnort eine Rechtswahl- und Namenserklärung abgeben oder die Beurkundung der Auslandseheschließung im Eheregister beantragen. Die Botschaft leitet Ihren Antrag bzw. Ihre Namenserklärung an das für die abschließende Bearbeitung zuständige Standesamt weiter. Bitte beachten Sie, dass eine Namenserklärung erst mit Zugang beim zuständigen Standesamt in Deutschland wirksam wird.
Erklärungen zur Namensführung in der Ehe können nur von beiden Ehepartnern gemeinsam und wegen der erforderlichen Unterschriftsbeglaubigung nur bei persönlicher Anwesenheit abgegeben werden.
Grundsätzlich gibt es keine Frist für die Abgabe einer Namenserklärung nach Eheschließung. Solange die Ehe besteht, kann diese Erklärung jederzeit abgegeben werden und ist dann unwiderruflich. Auch nach Auflösung der Ehe (durch Scheidung oder Tod) besteht keine Frist für die Abgabe einer Namenserklärung.
Welche Unterlagen werden für die Nachbeurkundung einer Eheschließung / Erklärung zur Namensführung benötigt?
Bitte bringen Sie folgende Unterlagen mit (bitte prüfen Sie, welche Unterlagen für Ihren Antrag relevant sind):
- Antragsformular (Siehe Link unten auf dieser Seite)
- Geburtsurkunden beider Ehepartner
- gültige Reisepässe beider Ehepartner
- Einbürgerungsurkunde des dt. Ehepartners, falls die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung erworben wurde
- Meldebescheinigung/Abmeldebescheinigung aus Deutschland
- Meldebescheinigung aus Island (über https://island.is/en/stadfesting-a-logheimili-einstaklings)
- Heiratsurkunde (auch von Vorehen)
- Ggf. Nachweise über bereits getroffene Erklärungen zur Namensführung
- Falls zutreffend: Scheidungsurkunde(n) von Vorehen (ggf. mit Anerkennungsentscheidung)
Bitte bringen Sie alle Dokumente im Original mit. Sie erhalten die Originale unmittelbar nach Prüfung zurück. Die Botschaft behält sich vor, im Einzelfall weitere Unterlagen nachzufordern.
Bei komplizierteren familiären bzw. namensrechtlichen Konstellationen kontaktieren Sie uns gern vorab: info@reykjavik.diplo.de
Die Angaben dieses Artikels beruhen auf Erkenntnissen und Erfahrungen der Botschaft zum Zeitpunkt der Abfassung des Artikels und wurden mit großer Sorgfalt zusammengestellt. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit des Inhalts kann jedoch keine Gewähr übernommen werden. Dies gilt in besonderem Maße, da es noch keine Rechtsprechung zur Auslegung des neuen Namensrechts gibt und manche Fragen von verschiedenen Behörden unterschiedlich ausgelegt werden können.
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