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Hinweise Geburtsanzeige, Namenserklärung, erster deutscher Pass
Geburtsanzeige, © colourbox
(Erster) deutscher Pass für ein in Island geborenes deutsches Kind,
Namenserklärung und Geburtsanzeige
1. Passantrag für das Kind
Die Passbeantragung muss persönlich erfolgen, d. h. die sorgeberechtigten Elternteile und das Kind müssen persönlich in der Botschaft anwesend sein. Wenn nur ein Elternteil sorgeberechtigt ist, genügt die persönliche Anwesenheit dieses Elternteils und des Kindes. In diesem Fall muss jedoch ein Nachweis über das alleinige Sorgerecht vorgelegt werden.
Bitte bringen Sie folgende Unterlagen mit (bitte prüfen Sie, welche Unterlagen für Ihren Antrag relevant sind):
- Passantrag (Formular für Minderjährige auf unserer Webseite)
- zwei aktuelle Passfotos des Kindes mit hellem Hintergrund, möglichst biometrisch
- Geburtsurkunde des Kindes
- Geburtsurkunden der sorgeberechtigten Elternteile
- gültige Reisepässe der sorgeberechtigten Elternteile
- ggf. Bescheinigung über den Sambúð
- ggf. Bescheinigung über das Sorgerecht
- ggf. Registerauszug aus dem Geburtenregister (als Nachweis der erfolgten Vaterschaftsanerkennung bei nicht verheirateten Eltern. Dies betrifft auch Eltern, die zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes in eingetragener Lebenspartnerschaft nach isländischem Recht (Sambúð) lebten)
- ggf. Heiratsurkunde der Eltern (auch bei Vorehen)
- ggf. Scheidungsurkunde(n)
- ggf. Sterbeurkunde des Ehepartners
- ggf. Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit des vermittelnden Elternteils (Einbürgerungsurkunde, Staatsangehörigkeitsausweis etc.)
- ggf. deutsche Geburtsurkunde oder Namensbescheinigung eines älteren Geschwisterkindes
Bitte bringen Sie alle Dokumente im Original mit. Sie erhalten die Originale unmittelbar nach Prüfung zurück. Die Botschaft behält sich vor, im Einzelfall weitere Unterlagen nachzufordern.
Bei komplizierteren familiären bzw. namensrechtlichen Konstellationen kontaktieren Sie uns gern vorab.
2. Erklärung zur Namensführung des Kindes
Die Namensführung eines (auch) deutschen Kindes richtet sich grundsätzlich nach deutschem Recht. Die Namensführung des Kindes kann daher nicht ohne weiteres aus der isländischen Geburtsurkunde übernommen werden.
Nach deutschem Namensrecht gilt folgendes:
- Kinder von Eltern, die bei Geburt einen gemeinsamen Ehenamen führen, erhalten automatisch den Ehenamen der Eltern als Geburtsnamen. Eine Namenserklärung ist nicht erforderlich.
- Führen die sorgeberechtigten Elternteile keinen gemeinsamen Familiennamen, müssen sie vor der Passausstellung unter Umständen eine Namenserklärung gegenüber einem deutschen Standesbeamten abgeben. Führt das deutsche Namensrecht nicht zu dem gewünschten Ergebnis, kommt ggf. eine Rechtswahl in das Heimatrecht eines Elternteils (z. B. in das isländische Namensrecht) in Frage.
Sollte in Ihrem Fall eine Namenserklärung erforderlich sein, können Sie diese in der Botschaft abgeben – aus praktischen Gründen gern gleichzeitig mit dem Passantrag. Die Botschaft leitet Ihre Namenserklärung an das zuständige Standesamt in Deutschland weiter. Für die Namenserklärung legen Sie neben dem ausgefüllten Antragsformular (auf Anfrage bei der Botschaft erhältlich) bitte die gleichen Unterlagen wie für die Passbeantragung (siehe oben) vor. Gebühren fallen für die Beglaubigung der Unterschriften beider Elternteile und für die Beglaubigung der nach Deutschland zu übersendenden Kopien an.
3. Nachbeurkundung der Geburt in Deutschland
Es besteht die Möglichkeit, die Geburt Ihres Kindes auch in Deutschland nachbeurkunden zu lassen. Sie erhalten dann eine deutsche Geburtsurkunde für Ihr Kind. Das Antragsformular für die Geburtsanzeige enthält auch eine Erklärung zur Namensführung (s.o.) und ist auf Anfrage bei der Botschaft erhältlich. Die vorzulegenden Unterlagen sind auch hier identisch mit denen für die Passbeantragung.
Sie sind nicht verpflichtet, die Geburt in Deutschland beurkunden zu lassen. Eine Geburtsanzeige hat aber für Sie einige Vorteile:
Deutsche Geburtsurkunden werden von deutschen Behörden ohne jede weitere Formprüfung anerkannt und haben hinsichtlich der enthaltenen Angaben volle Beweiskraft. Es können jederzeit deutsche Geburtsurkunden in beliebiger Zahl ausgestellt werden. Es kann ein mehrsprachiger Auszug aus dem deutschen Geburtsregister ausgestellt werden, der auch in vielen anderen europäischen Staaten ohne Anbringung einer Apostille oder Legalisation anerkannt wird.
Im Ausland geborene Kinder, deren deutsche Eltern bzw. deutscher Elternteil nach dem 31.12.1999 ebenfalls im Ausland geboren wurden, erwerben grundsätzlich nicht mehr die deutsche Staatsangehörigkeit (§ 4 Abs. 4 StAG).
Etwas anderes gilt nur, wenn sie dadurch staatenlos würden, oder wenn innerhalb eines Jahres nach der Geburt des Kindes ein Antrag auf Beurkundung der Geburt im deutschen Geburtenregister gestellt wird.
Die Höhe der für die Eintragung im Geburtenregister und Urkundenausstellung anfallenden Gebühren richtet sich nach Landesrecht und kann daher variieren. Gleiches gilt für die Bearbeitungsdauer.
Für Namenserklärungen und Geburtsbeurkundungen verlangen die deutschen Standesämter grundsätzlich eine Apostille auf isländischen Urkunden. Sie erhalten diese entweder bei Beantragung der Urkunden oder beim isländischen Außenministerium.
Alle Angaben in diesem Merkblatt beruhen auf Erkenntnissen und Einschätzungen der Botschaft zum Zeitpunkt der Textabfassung. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit, insbesondere wegen zwischenzeitlich eingetretener Veränderungen, kann keine Gewähr übernommen werden.