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Geburtsanzeige / Namensführung eines Kindes

Geburtsanzeige © colourbox
Geburtsanzeige
Für deutsche Staatsangehörige, die im Ausland geboren werden, kann die Nachbeurkundung ihrer Geburt im deutschen Geburtenregister beantragt werden. Sie können die Geburt Ihres in Island geborenen Kindes beim zuständigen Standesamt anzeigen und eine deutsche Geburtsurkunde ausstellen lassen.
Sie sind nicht verpflichtet, die Geburt in Deutschland beurkunden zu lassen. Eine Geburtsanzeige hat aber für Sie einige Vorteile:
Deutsche Geburtsurkunden werden von deutschen Behörden ohne jede weitere Formprüfung anerkannt und haben hinsichtlich der enthaltenen Angaben volle Beweiskraft. Es können jederzeit deutsche Geburtsurkunden in beliebiger Zahl ausgestellt werden. Es kann ein mehrsprachiger Auszug aus dem deutschen Geburtsregister ausgestellt werden, der auch in vielen anderen europäischen Staaten ohne Anbringung einer Apostille oder Legalisation anerkannt wird.
Die Auslandsvertretungen beraten und wirken bei der Antragstellung mit. Die Nachbeurkundung erfolgt jedoch nicht in der Auslandsvertretung, sondern durch das zuständige Standesamt in Deutschland (i.d.R. das Standesamt des letzten deutschen Wohnsitzes). Das Verfahren der Nachbeurkundung beim Standesamt dauert in der Regel einige Monate (im Einzelfall auch Jahre) und ist gebührenpflichtig. Zuständig für die Beurkundung der Geburt ist das Standesamt des letzten deutschen Wohnortes. Bringen Sie daher bitte eine Melde-/Abmeldebescheinigung aus Deutschland mit, um den letzten Wohnort im Inland nachzuweisen.
Gebühren fallen für die Beglaubigung der Unterschriften der sorgeberechtigten Elternteile und für die Beglaubigung der nach Deutschland zu übersendenden Kopien an. Neben den an der Botschaft zu entrichtenden Gebühren für erhebt das zuständige Standesamt eine Gebühr für die Eintragung im Geburtenregister und die Ausstellung der Geburtsurkunde. Die anfallenden Gebühren richtet sich nach Landesrecht und können daher variieren. Gleiches gilt für die Bearbeitungsdauer.
Namensführung eines Kindes
Grundsätzliches
Am 1. Mai 2025 ist in Deutschland die Reform des deutschen Ehenamens- und Geburtsnamensrechts und des Internationalen Namensrechts in Kraft getreten.
Sowohl für deutsche als auch für binationale Familien ergeben sich dadurch neue Wahlmöglichkeiten.
Wichtig für alle Deutschen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland ist insbesondere folgende Änderung des Internationalen Privatrechts: Während zuvor der Name einer Person dem Recht ihrer Staatsangehörigkeit unterlag, bestimmt sich die Namensführung seit dem 1. Mai 2025 nach dem Recht des Staates, in dem die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ein bereits erworbener Name ändert sich jedoch nicht.
Für Geburten und Eheschließungen vor dem 1. Mai 2025 gelten die bisherigen Regelungen
Die Änderungen haben wir hier für Sie zusammengefasst.
Geburt des Kindes am oder nach dem 1. Mai 2025
Wenn Ihr Kind seit dem 1. Mai 2025 in Island geboren wurde und hier auch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, kann der Name des Kindes in den meisten Fällen aus der isländischen Geburtsurkunde in den deutschen Reisepass übernommen werden. Dabei werden die „Kenninöfn“ (meist Patronym/Matronym und/oder Nachname) als Familiennamen in den deutschen Pass eingetragen. Eine Namenserklärung ist dadurch in der Regel nicht erforderlich. Dies gilt insbesondere für Kinder, deren Eltern bei der Geburt miteinander verheiratet waren oder im Sambuð lebten. Bei unverheirateten, bzw. nicht im Sambuð lebenden Eltern kann im Zuge der Geburtsanzeige die Abgabe einer zusätzlichen Vaterschaftsanerkennung und/oder Zustimmungserklärung der Mutter erforderlich sein. Nehmen Sie in diesen Fällen bitte vorab Kontakt mit der Botschaft auf, damit wir Sie entsprechend beraten können.
Geburt des Kindes vor dem 1. Mai 2025
Wenn Ihr Kind vor dem 1. Mai 2025 in Island geboren wurde und aus deutscher Sicht bereits einen Namen erworben hat, gilt dieser Name fort, auch wenn dieser im Einzelfall vom Namen in der isländischen Geburtsurkunde abweicht. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn die Mutter bei Geburt des Kindes alleine sorgeberechtigt war und das Kind somit aus deutscher Sicht automatisch den Namen der Mutter erworben hat, in der isländischen Geburtsurkunde aber der Name des Vaters als Name für das Kind vermerkt ist.
Wenn Ihr Kind hingegen vor dem 1. Mai 2025 in Island geboren wurde, weiterhin den gewöhnlichen Aufenthalt in Island hat und aus deutscher Sicht noch keinen Namen führt, kann der Name aus der isländischen Geburtsurkunde in den deutschen Reisepass übernommen werden. Anders als vor dem 1. Mai 2025 ist in diesen Fällen nun keine Namenserklärung mehr erforderlich. Diese Fallkonstellation ergibt sich in der Regel dann, wenn die Eltern des Kindes keinen gemeinsamen Namen führen, zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes aber gemeinsam sorgeberechtigt waren.
Das Antragsformular finden Sie unten auf dieser Seite verlinkt; die beizubringenden Unterlagen entnehmen Sie bitte der untenstehenden Liste.
Bitte bringen Sie folgende Unterlagen mit (bitte prüfen Sie, welche Unterlagen für Ihren Antrag relevant sind):
- Antragsformular (Siehe Link unten auf dieser Seite)
- Geburtsurkunde des Kindes
- Geburtsurkunden der sorgeberechtigten Elternteile
- gültige Reisepässe der sorgeberechtigten Elternteile
- Einbürgerungsurkunde des dt. Elternteils, falls die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung erworben wurde
- Meldebescheinigung/Abmeldebescheinigung aus Deutschland
- Meldebescheinigung aus Island (über https://island.is/en/stadfesting-a-logheimili-einstaklings)
- ggf. deutsche Geburtsurkunde oder Namensbescheinigung eines älteren Geschwisterkindes
Je nach Familienkonstellation, sind zudem folgende Unterlagen vorzulegen:
- Bescheinigung über den Sambúð
- Heiratsurkunde der Eltern (auch von Vorehen)
- Scheidungsurkunde(n) von Vorehen (ggf. mit Anerkennungsentscheidung)
- Bescheinigung über das Sorgerecht
- Registerauszug aus dem Geburtenregister (als Nachweis der erfolgten Vaterschaftsanerkennung bei nicht verheirateten Eltern. Dies betrifft auch Eltern, die zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes in eingetragener Lebenspartnerschaft nach isländischem Recht (Sambúð) lebten)
Bitte bringen Sie alle Dokumente im Original mit. Sie erhalten die Originale unmittelbar nach Prüfung zurück. Die Botschaft behält sich vor, im Einzelfall weitere Unterlagen nachzufordern.
Bei komplizierteren familiären bzw. namensrechtlichen Konstellationen kontaktieren Sie uns gern vorab: info@reykjavik.diplo.de
Informationen zur Passbeantragung für Ihr Kind finden Sie hier.
Alle Angaben in diesem Merkblatt beruhen auf Erkenntnissen und Einschätzungen der Botschaft zum Zeitpunkt der Textabfassung. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit, insbesondere wegen zwischenzeitlich eingetretener Veränderungen, kann keine Gewähr übernommen werden.
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Die Änderungen im deutschen Namensrecht für Ehe- und Geburtsnamen und im Internationalen Privatrecht seit dem 1. Mai 2025 haben wir hier für Sie zusammengefasst.